Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, innert der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Ein nachträglicher Rechtsvorschlag ist auch möglich, wenn während eines Betreibungsverfahrens der Gläubiger wechselt. Der Schuldner muss in diesem Falle den Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, schriftlich und begründet beim Richter des Betreibungsortes anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger anbringen.

 

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